Datenschutz: Aktuelles aus der Praxis - Airline veröffentlicht Namen von Fluggästen beim Ausdruck der Boarding-Card -
Vielflieger schätzen die Möglichkeit, ihre Flugtickets und den zugehörigen Boarding-Pass online zu bestellen, abzurufen und ggf. sogar auszudrucken. Ob sie es allerdings auch schätzen, dass ihre Namen und die ihrer Mitreisenden veröffentlicht werden, sofern jemand sich online den gebuchten Flug ansieht, ist fraglich. Eine Anfrage über die Rechtmäßigkeit dieser Datenveröffentlichung ist beim Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gestellt. Was war geschehen:
(industrietreff) - Vielflieger schätzen die Möglichkeit, ihre Flugtickets und den zugehörigen Boarding-Pass online zu bestellen, abzurufen und ggf. sogar auszudrucken. Ob sie es allerdings auch schätzen, dass ihre Namen und die ihrer Mitreisenden veröffentlicht werden, sofern jemand sich online den gebuchten Flug ansieht, ist fraglich. Eine Anfrage über die Rechtmäßigkeit dieser Datenveröffentlichung ist beim Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gestellt. Was war geschehen:
Der Kunde einer Billig-Fluggesellschaft hatte im Rahmen einer Urlaubsreise nach Spanien von seinem Reiseveranstalter einen Zugangscode für die beauftragte Fluggesellschaft erhalten. Unter dem Button „Check-In“ kann der Kunde unter Zuhilfenahme des besagten Buchungscodes sowie seines Nachnamens die Flugdetails abrufen. Auch ist es möglich, den entsprechenden Boarding-Pass auszudrucken bzw. auf ein anderes Medium zu speichern.
Allerdings findet der Kunde hier nicht nur seine eigenen Daten, sondern auch die seiner Mitflieger. Angezeigt wird der vollqualifizierte Name der Passagiere. Auch besteht die Möglichkeit, die Boarding-Cards aller gebuchten Passagiere einzusehen, auszudrucken und ggf. auch auf andere Medien zu speichern. Unter Umständen kann quasi eine vollständige Passagierliste des besagten Fluges durch unbeteiligte Dritte erstellt werden.
Aus den Datenschutzerklärungen und Informationsschreiben zum Datenschutz der Airline lässt sich nicht klar erkennen, unter welchen Erlaubnistatbestand die Veröffentlichung der Namen der Passagierliste erfolgt. Daher sah die Firma actus-IT zumindest eine fahrlässige unberechtigte Datenverarbeitung als gegeben an. Da die Fluggesellschaft auf Kundennachfragen nicht reagierte, stellte die Firma actus-IT eine Prüfanfrage an die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsichtsbehörde. Die Antwort der Behörde steht zurzeit noch aus.
Themen in dieser Meldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Als bundesweite Dienstleister ist actus-IT Ihr Partner rund um die Themen „Datenschutz“ und „Datensicherheit“. Actus-IT berät und unterstützt Anbieter im Gesundheitswesen, Unternehmen, Behörden und Verwaltungen bei allen Fragen des Datenschutzes sowie der Daten-, Informations- und IT-Sicherheit.
Unsere Dienstleistungspalette ist flexibel und auf die Anforderungen der Unternehmen und Organisationen individuell abgestimmt. Sie reicht von einem kostenfreien Datenschutz-Basis-Check über die Erstellung der notwendigen Datenschutzakten nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Erstellung der notwendigen Verfahrensverzeichnisse und die Datenschutzdokumentation, bis hin zur Einführung eines Datenschutzmanagementsystems nach ISO 27001. Weiterhin führen wir auf Nachfrage regelmäßige Datenschutzaudits durch und übernehmen für unsere Kunden das Mandat eines externen Datenschutzbeauftragten.
Datum: 05.04.2019 - 18:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1712080
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Frank Sommerfeld
Stadt:
Bad Salzuflen
Telefon: 05222921315
Kategorie:
Industrie
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