Brühl ist bereit – Maschinenverordnung 2023/1230/EU (MVO)
(PresseBox) - Ab dem Jahr 2027 tritt die neue Maschinenverordnung 2023/1230/EU (MVO) in Kraft. Das bedeutet für Industrieunternehmen in der Europäischen Union, dass in der Übergangszeit alle Maßnahmen zu treffen sind, um sich auf die Änderungen und Erneuerungen der Maschinenverordnung vorzubereiten. Die Gültigkeit der Maschinenrichtlinie bleibt bis zum abschließenden Inkrafttreten der Maschinenverordnung weiterhin bestehen.
Als Spezialist für Maschinenschutzeinrichtungen fokussiert sich die Brühl Safety GmbH auf die Entwicklung von Maschinenschutzzaunsystemen, Maschinenschutzschnelllauftoren, Maschinenschutztüren und Maschinenschutzkabinen. Dabei reicht die Unternehmensgeschichte mit der Gründung im Jahr 1983 bereits hinter den Zeitpunkt der ursprünglichen Begründung der Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) zurück, die in ihrer Entstehung 1989 vom europäischen Rat verabschiedet wurde und 1995 final in Kraft getreten ist.
So schafft es die Brühl Safety GmbH bis heute, das Vertrauen der Kunden langfristig zu sichern und sich auf dem Markt erfolgreich zu positionieren. Entscheidend hierbei ist, dass sich die Kunden von Brühl darauf verlassen können, dass zu allen Produkten immer die relevanten Normen im Blick behalten und notwendige Änderungen bereits im Vorfeld berücksichtigt werden.
Das folgende Statement gibt einen Überblick aus der Perspektive der Brühl Safety GmbH zu den wichtigsten Änderungen und Erneuerungen aufgrund der Maschinenverordnung 2023/1230/EU (MVO).
Zusammenfassung in aller Kürze:
· Neue Maschinenverordnung ab 14. Januar 2027 vollständig in Anwendung
· Weiterentwicklung der bestehenden Maschinenrichtlinie
· Stärkere Berücksichtigung von Software und Cybersecurity
· Begriffsklärung „wesentliche Änderung“
· Betriebsanleitung mit ihrer CE-Konformitätserklärung in digitaler Form möglich
· Mitlieferung von Vorgaben für die Prüfung von Sicherheitsfunktionen
· Definition von Pflichten für Bevollmächtigte, Einführer und Händler
Wann und wie kommt die Maschinenverordnung zur Anwendung?
In der Übergangszeit bis zum 14. Januar 2027 sind Maschinenhersteller aufgefordert, sich auf die neuen Regeln einzustellen und diese umzusetzen. Es gibt während dieser Übergangszeit allerdings keine Wahlmöglichkeit zwischen den Vorschriften. Das heißt, alle Maschinen, die bis 13.01.2027 24:00 Uhr auf dem europäischen Markt (EWR) bereitgestellt werden, sind formell nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu bewerten. Ab dem 14.01.2027 00:00 Uhr darf nur noch die Maschinenverordnung 2023/1230/EU herangezogen werden. Alle Maschinen-Produkte, die vor dem Stichtag auf dem Markt bereitgestellt wurden, auch zum Beispiel in einem Online-Marktplatz, dürfen noch abverkauft werden.
Warum zum jetzigen Zeitpunkt eine neue EU-Verordnung?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stammt aus dem Jahr 2006 (Gültigkeit seit 2009) – ist inhaltlich also auf einem Stand von vor ca. 20 Jahren. Wenn man die technischen Entwicklungen in diesem Zeitraum betrachtet, ist eine Aktualisierung also sogar überfällig. Zum Vergleich und zur Einordnung: Das erste iPhone kam 2007 auf den Markt. Das Internet der Dinge und künstliche Intelligenz spielten noch keine Rolle in der Praxis.
Automatisierung, Vernetzung und Cybersecurity haben heute ein ganz anderes Niveau und eine andere Bedeutung erreicht – und diese gilt es entsprechend zu berücksichtigen, um das hohe, erreichte Sicherheitsniveau zu erhalten und weiterhin zu verbessern.
Die Ablösung der Richtlinie durch eine Verordnung hat Hintergründe eher in der Organisation der Gesetzgebung und keine direkte Auswirkung auf die Gültigkeit sowie auf die Umsetzung durch Maschinenhersteller.
Eine Richtlinie muss nach Verabschiedung durch die EU zunächst von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. Dieser Prozess dauerte bei der Maschinenrichtlinie in Deutschland mehr als drei Jahre. Bei einer Verordnung ist eine Übertragung in nationales Recht der Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist eine Verordnung in allen Mitgliedstaaten verbindlich und zum in der Verordnung angegebenen Zeitpunkt anzuwenden.
Was ändert sich formell und inhaltlich?
Wichtig vorab: Die neue Maschinenverordnung ist keine Revolution mit komplett neuen Anforderungen – sondern eine Weiterentwicklung der bisherigen Richtlinie. So sind bspw. Schutzvorgaben für trennende Schutzeinrichtungen (weitestgehend) unverändert. Mit der Überarbeitung wurde die Maschinenverordnung nach den Gestaltungsregeln der New Legislative Framework (NFL) erstellt. Rein formell ist es hierdurch zu einer Neusortierung der Anhänge gekommen.
Der Geltungsbereich umfasst weiterhin alle Maschinen und unvollständige Maschinen sowie „dazugehörige Produkte“. Diese „dazugehörigen Produkte“ wie auswechselbare Ausrüstung, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen sind wie eine Maschine zu betrachten. Ergänzt wurden hier bei den Sicherheitsbauteilen digitale Produkte; also zum Beispiel auch Software mit Sicherheitsfunktionen. Auch „unvollständige Maschinen“ müssen alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für den Zustand bei Lieferung möglich sind, erfüllen. Die technische Dokumentation beinhaltet ebenfalls eine Risikobeurteilung. Die mitzuliefernde Montageanleitung mit Einbauerklärung ist der unvollständigen Maschine eindeutig zuzuordnen. Daten wie Produkt, Typ, Modell, Charge oder Seriennummer sowie Name und Anschrift des Herstellers sind der Montageanleitung bzw. der Kennzeichnung auf der unvollständigen Maschine zu entnehmen. Ein CE-Zeichen darf nicht angebracht werden.
Eine wichtige Ergänzung ist eine Begriffsklärung zur Definition einer wesentlichen Änderung von Maschinen, die bisher häufig zu Unsicherheit geführt hat. Falls eine wesentliche Änderung an einer Bestandsmaschine erfolgt, kann unter Umständen eine neue Konformitätserklärung erforderlich werden.
Eine wesentliche Veränderung nach Maschinenverordnung ist dann gegeben, wenn die Änderung an der Maschine die Sicherheit der jeweiligen Maschine durch neue Gefährdungen oder höhere Risiken beeinträchtigt. Diese Gefährdungen führen dazu, dass Schutzeinrichtungen mit Auswirkung auf das Sicherheitssteuerungssystem ergänzt werden müssen oder Maßnahmen zur Gewährung der Stabilität/Festigkeit der Maschine zu treffen sind.
Des Weiteren ist es mit der EU-Maschinenverordnung möglich, die Betriebsanleitung mit ihrer CE-Konformitätserklärung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch die Integration in die Software der Maschine, durch mitgelieferte Datenträger oder online erfolgen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Dokumente für die Lebensdauer der Maschine, jedoch mindestens zehn Jahre für den Nutzer zugänglich sind. Das Drucken und Downloaden der Betriebsanleitung muss für den Nutzer jederzeit möglich sein. Auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument ist dem Nutzer mitzuteilen, wie er auf die digitale Betriebsanleitung zugreifen kann. Im ersten Monat nach dem Erwerb der Maschine kann der Nutzer die Betriebsanleitung kostenlos in Papierform verlangen. Für Maschinen, die von nichtprofessionellen Nutzern bestimmungsgemäß oder vorhersehbar verwendet werden, sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Papierform beizufügen. Neu ist auch die Forderung einer digitalen Kontaktadresse, dies kann auch zum Beispiel durch die Angabe einer Webseite mit einem Kontaktformular erfüllt sein.
Größeres Gewicht hat der gesamte Themenkomplex Software und Cybersecurity bekommen. Software ist als Sicherheitsbauteil aufgenommen. Gleichzeitig stellen die Vernetzung, Automatisierung und künstliche Intelligenz neue Risiken dar, die nun Berücksichtigung finden. Sicherheitsrelevante Software ist zu identifizieren und gegen Veränderung zu schützen, Rückverfolgbarkeit von Eingriffen muss gewährleistet werden.
Sicherheitsfunktionen einer Maschine müssen (wie bisher auch) regelmäßig geprüft werden. Seitens der Maschinenhersteller sind hierfür jetzt Vorgaben und Möglichkeiten mitzuliefern. Dadurch werden der Betreiber zusätzlich unterstützt und eine Funktionsprüfung nach Herstellervorgaben ermöglicht.
Neu werden in der Maschinenverordnung die Wirtschaftsakteure beschrieben. Somit wird klargestellt, dass nicht nur für Hersteller, sondern auch für Bevollmächtigte, Einführer und Händler definiert ist, welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Insbesondere ist es das Bereithalten der technischen Dokumentation für mindestens zehn Jahre sowie die Marktbeobachtung mit ggf. Rückrufen und Mitteilungen an die nationalen Aufsichtsbehörden. Bringt ein Einführer oder Händler ein unter diese Verordnung fallendes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, so unterliegt er allen Herstellerpflichten dieser Verordnung.
Weitere Informationen zu den Produkten der Brühl Safety GmbH finden Sie auf der Webseite: https://www.bruehl-safety.com/...
Die Brühl Safety GmbH produziert trennende Schutzeinrichtungen, vornehmlich für den Maschinen- und Anlagenbau. Hierzu entwickelt das Unternehmen Produkte, die präzise auf die geltenden Normen und spezifischen Erfordernisse der jeweiligen Maschinen abgestimmt sind. Zusammen mit der Brühl Safety Doors GmbH als Vertriebsgesellschaft für kraftbetätigte Maschinenschutztore und der Brühl Project GmbH für Sonderlösungen wird alles aus einer Hand angeboten.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Brühl Safety GmbH produziert trennende Schutzeinrichtungen, vornehmlich für den Maschinen- und Anlagenbau. Hierzu entwickelt das Unternehmen Produkte, die präzise auf die geltenden Normen und spezifischen Erfordernisse der jeweiligen Maschinen abgestimmt sind. Zusammen mit der Brühl Safety Doors GmbH als Vertriebsgesellschaft für kraftbetätigte Maschinenschutztore und der Brühl Project GmbH für Sonderlösungen wird alles aus einer Hand angeboten.
Datum: 11.07.2024 - 14:18 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Katharina Jendrny
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Telefon: 027375934378
Kategorie:
Maschinenbau
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