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Schornsteinfegerarbeiten und Energieberatung in 2025: Sebastian Dittmar verrät, worauf Sie sich jetzt einstellen müssen

ID: 2154609

(ots) - Effizienz, Sicherheit und Vorschriften: Weiterhin verlangen die raschen Entwicklungen hinsichtlich notwendiger Schornsteinfegerarbeiten und Energieberatungen nach einer Menge Flexibilität – so auch im Jahr 2025. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit den aktuellsten Änderungen vertraut zu machen. Was also ist nun zu beachten?

Die Energiewende bringt für Hauseigentümer und WEG-Verwalter erhebliche Herausforderungen mit sich: Einerseits wächst der Druck, Immobilien gesetzeskonform und energieeffizient zu gestalten, andererseits fehlt es vielen an Klarheit über die erforderlichen Maßnahmen – nicht zuletzt wegen regelmäßiger Anpassungen geltender Richtlinien und Gesetze. "Der Handlungsbedarf ist den meisten Menschen durchaus bewusst. Wie sie dabei vorgehen müssen, wissen viele von ihnen aber nicht", erklärt Sebastian Dittmar. "Die zögerliche Haltung vieler Hauseigentümer und WEG-Verwalter ist damit auch kaum verwunderlich. Schließlich drohen im schlimmsten Fall unnötig hohe Kosten oder sogar rechtliche Konsequenzen."

"Das Ganze auszusitzen, kann allerdings auch nicht die Lösung sein. Vielmehr gilt es, sich jetzt ausführlich über anstehende Änderungen zu informieren und auf dieser Basis die richtigen Entscheidungen zu treffen", fügt der Schornsteinfegermeister hinzu. "Die gute Nachricht: Niemand wird damit alleingelassen – professionelle Beratungen bieten die ideale Grundlage, um Kosten und rechtliche Risiken zu minimieren." Seit 2014 unterstützt Sebastian Dittmar Hauseigentümer und WEG-Verwalter dabei, moderne Heiztechnologien sicher und effizient in Betrieb zu nehmen. Seine Expertise reicht von der Ausstellung von Energieausweisen bis hin zur detaillierten Beratung für energetische Sanierungen. Welche Änderungen in dieser Hinsicht im Jahr 2025 auf Hauseigentümer und WEG-Verwalter zukommen, erfahren Sie hier.

Anpassung des Arbeitswertes für die Feuerstättenschau und die Erstellung des Feuerstättenbescheides





Die Gebühren für die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheids werden in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durch sogenannte Arbeitswerte festgelegt: Dabei entspricht ein Arbeitswert einer Arbeitsminute. Der monetäre Gegenwert eines solchen Arbeitswerts wurde zuletzt im Jahr 2020 auf 1,20 Euro festgesetzt. Um die Attraktivität des Berufsstands zu erhöhen und die Nachbesetzung von Fachkräften zu sichern, wurde nun allerdings eine Erhöhung dieses Werts auf 1,40 Euro realisiert.

Dies führt voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Kostensteigerung von etwa 17 Prozent für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid. "Auch wir haben die Preise für Schornsteinfegerarbeiten um 10 bis 20 Prozent angepasst, um weiterhin einen professionellen und wettbewerbsfähigen Service bieten zu können", verrät Sebastian Dittmar hierzu.

Beratungspflicht vor dem Einbau oder Austausch einer Gasetagenheizung – maximale Planungssicherheit und Förderung

Schon bis zum 31. Dezember 2024 mussten WEG relevante Informationen über Heizungsanlagen und zugehörige Infrastrukturen in ihren Gebäuden einholen. Ziel hiervon sollte es sein, eine fundierte Entscheidungsfindung hinsichtlich der zukünftigen Wärmeversorgung der betroffenen Immobilien sicherzustellen. Um das zu unterstützen, sollten auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Basis der im Kehrbuch verzeichneten Daten weitere Details bereitstellen. Zudem besteht vor dem Einbau oder Austausch einer Gasetagenheizung eine gesetzliche Beratungspflicht.

Handlungsbedarf besteht also spätestens nach Erhalt all dieser detaillierten Auskünfte: Demnach muss nun eine Effizienzprüfung durch Fachleute beauftragt werden, um Optimierungspotenziale aufzudecken und rechtliche Anforderungen frühzeitig zu erfüllen. Wer dabei sowohl Investitionsrisiken minimieren als auch einen reibungslosen Ablauf gewährleisten will, sollte auf Anraten von Schornsteinfegermeister Sebastian Dittmar folgendermaßen vorgehen:


1. Den aktuellen Energieausweis auf Gültigkeit prüfen und einen Effizienz- bzw. Heizungscheck beim zuständigen Schornsteinfeger beauftragen, um potenziellen Modernisierungsbedarf frühzeitig feststellen zu können.
2. Schornsteinfeger mit der Aufstellung der Feuerstättendaten im Gebäude gemäß § 71 GEG beauftragen und den Einbau einer Zentralheizung prüfen lassen.
3. Als alternative oder ergänzende Lösung die Möglichkeit eines Fernwärmeanschlusses prüfen.
4. Im Anschluss an die Prüfungen einen qualifizierten Energieberater mit der Ausarbeitung eines Energiekonzeptes beauftragen und das Ergebnis allen Eigentümern vorstellen.
5. Unterschriebenes Beratungsprotokoll an den zuständigen Schornsteinfeger übermitteln.



"Damit muss die Unterstützung des Schornsteinfegers und Energieberaters übrigens längst nicht enden", betont Sebastian Dittmar. Vielmehr unterstützt er WEG nach der Beschlussfassung auch bei der Detailplanung und der Beauftragung sowie Koordination von Fachfirmen und Handwerkern. Um jegliche Fördermöglichkeiten vollends ausschöpfen zu können, bietet er zudem eine lückenlose Beratung hierzu. Infrage kommen dabei vor allem Zuschüsse von diesen Stellen:


- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Der Heizungstausch wird hier mit mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst. Zusätzliche Boni wie der Einkommensbonus oder der Geschwindigkeitsbonus können den Fördersatz auf bis zu 70 Prozent erhöhen. Darüber hinaus werden auch bestimmte Beratungsleistungen mit bis zu 80 Prozent gefördert.
- KfW-Förderprogramme: Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten WEG auch hierüber zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für energetische Sanierungsmaßnahmen. Zwar können sich die Anforderungen jederzeit ändern, doch seit 2024 fallen die Förderkonditionen insgesamt attraktiver aus als in den Vorjahren – ein weiterer Grund, schnell zu handeln.
- Steuerliche Förderung: Alternativ zu direkten Zuschüssen können Eigentümer energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Dabei dürfen über drei Jahre verteilt 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Für viele solcher Förderprogramme ist jedoch die Einbindung eines zertifizierten Energieberaters vorgeschrieben.

Außerbetriebnahme von Einzelfeuerstätten – wie eine fachmännische Energieberatung dabei jetzt helfen kann

Überschreiten sie die geltenden Grenzwerte, ist die Nutzung betroffener Kamine seit 31. Dezember 2024 nicht mehr zulässig – das gilt mit wenigen Ausnahmen insbesondere für Modelle, die zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 offiziell in Betrieb genommen wurden. Darüber hinaus sieht die Bundesimmissionsschutzverordnung für nach dem 31. Dezember 2014 errichtete Feuerstätten gesonderte Richtlinien vor – hier müssen beispielsweise Staubfilter oder hygienische Einrichtungen installiert sein, um die Vorgaben von 0,2 g/m³ einzuhalten.

"Wer nach dem 01. Januar 2025 einen nicht regelkonformen Kaminofen betreibt, muss nicht nur mit dessen erzwungener Stilllegung, sondern im schlimmsten Fall auch mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen", warnt Sebastian Dittmar. Es empfiehlt sich daher dringend, entsprechende Kaminöfen zeitnah unter die Lupe zu nehmen und sich ausreichend über möglicherweise verpflichtende Maßnahmen zu informieren.

Hierbei werden Einzelfeuerstätten im Rahmen des Ortstermins begutachtet und nach der Ofenampel klassifiziert. Erforderlich sind in diesem Kontext vor allem folgende Unterlagen und Kennzeichnungen:


- Bescheinigung vom Schornsteinfeger über sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage (Abnahme)
- Bedienungs-/ Montageanleitung der Einzelfeuerstätte
- ggf. Nachweis zur Einhaltung der 1.BImSchV
- Typenschild der Feuerstätte

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird idealerweise eine grüne Plakette sowie das dazugehörige Beratungsprotokoll und damit die Bescheinigung zum weiteren Betrieb der Feuerungsanlage ausgestellt. Andernfalls muss die Außerbetriebnahme des betroffenen Kaminofens in die Wege geleitet werden – in der Regel erfolgen dabei diese Schritte:


1. Prüfung der rechtlichen Anforderungen: Vor der Außerbetriebnahme eines Kamins sollte geprüft werden, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind. In Deutschland unterliegt der Betrieb von Feuerstätten der Kontrolle durch den Schornsteinfeger. Daher ist es notwendig, diesen frühzeitig einzubeziehen. Er überprüft die Anlage und stellt sicher, dass alle Schritte fachgerecht durchgeführt werden.
2. Stilllegung der Anlage: Die Stilllegung der Feuerungsanlage umfasst die Trennung des Verbindungsstückes vom Schornstein sowie den fachgerechten Verschluss des offenen Schornsteinanschlusses. Möchte man verhindern, dass eindringende Feuchtigkeit in den Schornsteinzug kommt, kann dieser zum Beispiel mit einem Lüftungsstein abgedeckt werden.
3. Rückbau und Entsorgung: Falls der Kamin vollständig zurückgebaut werden soll, müssen die Materialien umweltgerecht entsorgt werden. Insbesondere bei älteren Anlagen ist Vorsicht geboten, da diese möglicherweise Schadstoffe wie Asbest enthalten könnten.



Sie wollen sich durch fachmännische Schornsteinfegerarbeiten und Energieberatungen unterstützen lassen und auf dieser Basis die richtigen Entscheidungen über vorgeschriebene oder notwendige Maßnahmen treffen können? Dann melden Sie sich jetzt bei Sebastian Dittmar (https://www.sebastian-dittmar.de/) und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

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Sebastian Dittmar
Email: schornsteinfeger.dittmar(at)gmail.com
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