Pressemitteilung
Handel und Industrie unterstützen die Novelle
(industrietreff) - Änderung der Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – VerpackV)
Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Stand: 2. März 2007
Stellungnahme im Rahmen der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 60 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Die unterzeichnenden Verbände nehmen wie folgt Stellung:
1.Ziel der Novelle der Verpackungsverordnung
Stellungnahme:
Wir unterstützen das Vorhaben des Bundesumweltministeriums, die Novelle der Verpackungsverordnung im Wesentlichen auf die Sicherung der haushaltsnahen Wertstoffsammlung sowie die Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den von der Verordnung verpflichteten Unternehmen der Industrie und des Handels zu konzentrieren. Wir appellieren an den Verordnungsgeber, dieses Vorhaben rasch zum Ergebnis zu führen.
Begründung:
Die unterzeichnenden Verbände halten eine grundlegende Revision der Verpackungsverordnung in Deutschland für geboten.
Sie sind jedoch der Überzeugung, dass zunächst kurzfristig die fortschreitende Erosion der bewährten Sammelsysteme für Verkaufsverpackungen gestoppt werden muss, um im Interesse des Umweltschutzes, der Verbraucher und der Wirtschaft eine krisenhafte Zuspitzung der Situation abzuwenden.
Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat zutreffend festgestellt, dass die Verpackungsverordnung in ihrer gegenwärtigen Form nicht wirksam zu überwachen ist und faktisch nicht vollzogen wird. Es ist ein weitgehend rechtsfreier Raum entstanden, in dem eine wachsende Zahl von Marktteilnehmern sich ihren Pflichten zur Rücknahme gebrauchter Verpackungen entweder vollständig entzieht oder sich intransparenten Entsorgungskonzepten anschließt, bei denen offenkundig nur ein geringer Teil der selbst in Verkehr gebrachten Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. Die sanktionslose Missachtung oder Umgehung der Verpackungsverordnung bewirkt eine wirtschaftliche Sogwirkung auf die untereinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen der Industrie und des Handels, die ein sofortiges Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich macht.
Die unterzeichnenden Verbände beschränken sich daher in dieser Stellungnahme auf pragmatische Hinweise zur Weiterentwicklung des geltenden Rechts beziehungsweise des Verordnungsentwurfs. Sie appellieren an sämtliche Verfahrensbeteiligte der Politik, der Wirtschaft und insbesondere der Kommunen, im weiteren Verfahren gleichermaßen auf eine verantwortungsbewusste Lösung hinzuwirken.
2.Angaben zu Kostenwirkungen
Stellungnahme:
Die beabsichtigte Änderung der Verpackungsverordnung wird zu einer finanziel-len Entlastung der Unternehmen der Industrie und des Handels führen, die sich mit ihren Verpackungen an Systemen der haushaltsnahen Sammlung beteiligen. Es ist zu erwarten, dass diese Entlastungen auch den Verbrauchern zu Gute kommen werden.
Begründung:
Die Änderung der Verpackungsverordnung wird zu keiner relevanten Erhöhung der haushaltsnah erfassten Verpackungsmenge führen. Vielmehr werden die von den bisherigen Teilnehmern der haushaltsnahen Sammlung getragenen Kosten künftig auf einen größeren Kreis von Verpflichteten entfallen. Dies wird zu einem Rückgang der Stückkosten je erfasster Verpackung ab dem Jahr 2008 führen. Für Unternehmen des Handels und der Industrie kann dies zu erheblichen Einsparungen führen. Mit Blick auf die hohe Wettbewerbsintensität im Einzelhandel ist davon auszugehen, dass sich diese Kostenentlastung auch im Bereich der Endverbraucherpreise auswirken kann.
3.Zu § 6 Absatz 1 (Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen)
Stellungnahme:
Wir halten die Aufgabenteilung zwischen den Systemen der haushaltsnahen Wertstoffsammlung und der Entsorgung von Verpackungsabfällen gewerblicher Anfallstellen für geeignet und erforderlich, die Ziele der Novelle zu erreichen.
Begründung:
Wenn der Verordnungsgeber an dem Prinzip der Produktverantwortung bei an private Endverbraucher abgegebene Verpackungen festhalten will, ist es ein Gebot der Rechtswahrheit und Rechtsklarheit, Hersteller und Vertreiber zur Beteiligung an Systemen der haushaltsnahen Sammlung zu verpflichten, wenn sie Verpackungen an private Endverbraucher abgeben, da nur auf diesem Weg eine effektive Rücknahme zu erreichen ist. Funktionierende Rücknahmelösungen im Gewerbebereich sind durch den Änderungsentwurf nicht erkennbar beeinträchtigt, vielmehr wird deren Tätigkeitsfeld sogar erweitert und rechtlich abgesichert.
Hypothetisch könnte ein ähnliches Regelungsergebnis auch erreicht werden durch ein Verbot, die von privaten Endverbrauchern – insbesondere Haushalten – und gewerblichen Abfallstellen zurückgenommenen Verpackungsmengen in gemeinsamen Mengenstromnachweisen miteinander zu verrechnen. In der Praxis würde eine solche Regelung jedoch zu der Möglichkeit einer unüberschaubaren Vielzahl von Mengenstromnachweisen diverser Anfallstellen führen, bei denen eine wirksame Überwachung kaum möglich wäre. Dies könnte für die für den Vollzug zuständigen Behörden und die verpflichteten Unternehmen zu einem unübersehbaren Mehraufwand führen. Auch würde eine solche Regelung zur Entwicklung neuer Umgehungslösungen förmlich einladen, also das zentrale Ziel der Novellierung gefährden.
4.Zu § 9 (Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen)
Stellungnahme:
Die Pfandbefreiung für diätetische Getränke ist beizubehalten, zumindest bei Erzeugnissen, die für den Verzehr durch Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.
Über Pfandsysteme nach § 9 erfasste Verpackungen sollten aus der Pflicht zur Führung eines Mengenstromnachweises entsprechend Nummer 4 Satz 1 bis 5 sowie Satz 8 bis 12, Anhang 1 entlassen werden.
Begründung:
Eine Ausweitung der Pfandpflicht auf weitere Getränkearten führt zu erheblichen Aufwendungen für die Rücknahme der betroffenen Produkte und zu Belastungen der Verbraucher. Insbesondere im Bereich der nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Getränke (Anlage 8 Ziffer 2 Diätverordnung) ist keinerlei Regelungsbedarf zu erkennen. Vor allem ist bei diesen Erzeugnissen die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Pfandbefreiung nicht zu erkennen. Vielmehr würde die Pfandausweitung eine Personengruppe (Kleinkinder und ihre Eltern) belasten, die nach allgemeiner Auffassung besonders schützenswert ist. Wir verweisen auf die Stellungnahme des Diätverbandes vom 26. Januar 2007.
Weiter hat sich erwiesen, dass bei nach § 9 pfandpflichtigen, systembedingt sortenrein zurückgenommenen Getränkeverpackungen Verwertungsquoten oberhalb der in Anhang I genannten Verwertungsquoten gesichert erreicht werden. Insoweit sollte aus Gründen der Entbürokratisierung die Pflicht zur Erstellung eines Mengenstromnachweises entfallen und insoweit eine Gleichstellung der pfandpflichtigen Verpackungen mit Transport- und Umverpackungen erfolgen.
5.Zu § 10 (Vollständigkeitserklärung für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen)
Stellungnahme:
Die Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 sollte Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten Buchprüfern vorbehalten sein.
In § 10 Absatz 5 Satz 2 sollte klargestellt werden, dass konkretisierende Vorgaben zur „Ausgestaltung der Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 sowie der Hinterlegung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung bekannt“ gegeben werden.
Begründung:
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer haben durch ihre sonstige Tätigkeit für das verpflichtete Unternehmen üblicherweise einen tiefen Einblick in deren allgemeine Geschäftsunterlagen und –vorgänge. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Haftungsvorschriften und sind durch ihre sonstige Tätigkeit in weitaus geringerem Maße abhängig von mit der Verpackungsverordnung zusammenhängenden Beauftragungen als sonstige Sachverständige. Die Begrenzung auf die genannten Berufsgruppen vermindert daher den Nachprüfungsbedarf durch die Behörden. Die Vollständigkeitserklärung ist ihrer Natur nach eine buchhaltungsnahe Tätigkeit (Feststellung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge und deren Abgleich mit vorhandenen Entsorgungsverträgen), die keinerlei unmittelbaren Bezug zu der physischen Entsorgung von Verpackungen aufweist, wie sie etwa bei der Erstellung sogenannter Mengenstromnachweise gefordert ist.
Deshalb sollte die Vollständigkeitserklärung von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten Buchprüfern testiert werden, hingegen der Mengenstromnachweis von auf diesem Gebiet zugelassenen und fachlich spezialisierten Sachverständigen.
Von zentraler Bedeutung für den Erfolg der Novellierung der Verpackungsverordnung ist, dass die Testierung der Vollständigkeitserklärungen nach einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstäben erfolgt.
Deshalb ist unverzichtbar, dass die hierfür anzulegenden Maßstäbe unter Einbeziehung des Sachverstands der verpflichteten Wirtschaftskreise erarbeitet und hernach für verbindlich erklärt werden. Durch eine Bekanntmachung sechs Monate nach Inkrafttreten wird dieser Prozess in zeitlich überschaubare Bahnen gelenkt und den Verpflichteten sowie den für die Testierung zuständigen Berufsgruppen die Sicherheit gegeben, dass rechtzeitig vor der erstmaligen Erbringung der Vollständigkeitserklärung die erforderlichen Richtlinien zur Verfügung stehen werden.
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Milchindustrie-Verband e.V., Godesberger Allee 157, 53175 Bonn, Tel. 0228/959 69 - 31
Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt e.V., Dorotheenstraße 35, 10117 Berlin, Tel. 030/2 06 42 66
Datum: 20.03.2007 - 09:36 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Energiewirtschaft
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