EANS-Hauptversammlung: Lenzing AG / Einladung zur Hauptversammlung
(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Lenzing Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Lenzing
FN 96499 k
ISIN: AT 0000644505
E i n l a d u n g
zu der am Dienstag, 29. März 2011, um 11.30 Uhr im Reitersaal der
OeKB, Strauchgasse 3, A-1010 Wien, stattfindenden
67. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre unserer Gesellschaft
Tagesordnung:
1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht
und dem Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses mit dem
Konzernlagebericht des Vorstandes jeweils zum 31.12.2010, des
Vorschlags für die Gewinnverwendung sowie des Berichtes des
Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2010
2.Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2010
ausgewiesenen Bilanzgewinnes
3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010
4.Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
5.Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2011
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme in Unterlagen gemäß § 108
Abs 3 und 4 AktG (§ 106 Z 4 AktG)
Folgende Unterlagen liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung,
sohin ab dem 08.03.2011, am Sitz der Gesellschaft (Lenzing AG,
Werkstrasse 2, 4860 Lenzing, Österreich) während der üblichen
Geschäftszeiten zur Einsicht durch die Aktionäre auf:
? Jahresabschluss mit Lagebericht,
? Corporate-Governance-Bericht,
? Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
? Vorschlag für die Gewinnverwendung,
? Bericht des Aufsichtsrates,
jeweils für das Geschäftsjahr 2010;
? Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. - 5.
? Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs
2 AktG.
Der Text dieser Einberufung, die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG
sowie die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer
Vollmacht gemäß § 114 AktG sind ebenfalls ab dem 08.03.2011 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.lenzing.com Hauptversammlung
2011 abrufbar.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG
(§ 106 Z 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von
Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass
Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller
müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens
am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 08.03.2011,
zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich,
wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 18.03.2011, zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns
sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung
schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder - im Falle
nicht depotverwahrter Aktien - durch schriftliche Bestätigung eines
Notars (Besitzbestätigung) erbracht wird. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre,
insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der
Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter Hauptversammlung
2011.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen
sind an die Gesellschaft per Post oder per Boten (Lenzing AG,
Werkstrasse 2, 4860 Lenzing), per Telefax (+43 (0) 7672/918-2713)
oder per E-Mail (Hauptversammlung_2011(at)lenzing.com) zu Handen von
Mag. Angelika Guldt zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
19.03.2011, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung
teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft
nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars mit
Niederlassung in Österreich (Besitzbestätigung).
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag durch Depot-
oder Besitzbestätigung muss der Gesellschaft spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 24.03.2011, per Post oder
per Boten (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV
Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per
Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail
(hv.anmeldung-1(at)oekb.at) zugehen.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über
ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (z.B. SWIFT) dessen Teilnehmer
eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§
106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an
der Hauptversammlung teil und verfügt über dieselben Rechte wie der
Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Vorstandes oder des Aufsichtsrates darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. (Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden.) Die Textform ist jedenfalls
ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§
10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt
wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.lenzing.com unter Hauptversammlung 2011 zur
Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer
beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht
muss der Gesellschaft spätestens am 28.03.2011 bis 15.00 Uhr per Post
oder Boten (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV
Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per
Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail
(hv.anmeldung-1(at)oekb.at) zugegangen sein und wird von der
Gesellschaft aufbewahrt werden.
Am Tag der Hauptversammlung kann eine Vollmacht bzw. ein Widerruf der
Vollmacht lediglich bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort übergeben werden. Die vorstehenden Vorschriften über
die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der
Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft
zugegangen ist.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 26.717.250,-- und ist in 25.725.000
auf Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt
ein Stimmrecht.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt am 29. März 2011 um 11.15
Uhr.
Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der
Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen
Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
vorzulegen. Wir ersuchen Sie, in Ihre Zeitplanung die zu erwartenden
zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen
Sicherheitsvorkehrungen einzukalkulieren.
Lenzing, im März 2011
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Lenzing AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Rückfragehinweis:
Lenzing AG
Mag. Angelika Guldt
Tel.: +43 (0) 7672-701-2713
Fax: +43 (0) 07672-96301
mailto:a.guldt(at)lenzing.com
Branche: Chemie
ISIN: AT0000644505
WKN: 852927
Index: WBI
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Wien / Amtlicher Handel
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Datum: 01.03.2011 - 07:42 Uhr
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