(Korrektur: VKU zur Sonderkundenumlage nach Paragraf 19, Absatz 2 StromNEV / Bürger dürfen nicht Strompreis von Unternehmen finanzieren)
(ots) - Korrigierte Pressemitteilung zur Sonderkundenumlage
§ 19, Abs. 2:
Bitte beachten Sie die korrigierte Pressemitteilung. Die
Netzentgeltbefreiung der Industrie gilt ab einem jährlichen Verbrauch
von mindestens 10 Gigawattstunden. Es folgt die korrigierte Meldung.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Festlegung einer
sogenannten Sonderkundenumlage nach Paragraf 19, Absatz 2 der
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) angekündigt. Demnach sollen
laut Beschluss der Bundesregierung energieintensive
Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Stunden Strom
beziehen und mehr als 10 Gigawattstunden verbrauchen, von
Netzentgelten befreit werden. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen durch den deutlichen Anstieg der Energiekosten nicht
gefährdet werden. Die Kosten würden dann vor allem durch kleine
Unternehmen und den Endverbraucher getragen. Die BNetzA prüft
derzeit, ab wann diese Sonderumlage gelten soll. Mit der Art und
Weise einer Entlastung der Industrie ist der Verband kommunaler
Unternehmen (VKU) nicht einverstanden. "Hier wird eine soziale
Schieflage provoziert, die nicht nachvollzieh- und vertretbar ist",
erklärt VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.
"Zwar leisten große Industriekunden durch ihre Abnahmemengen einen
wichtigen Beitrag zur Netzstabilisierung und sind auch wichtig für
die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, dennoch können private
Endverbraucher nicht die Industrie finanzieren", so Reck. Aus Sicht
des VKU muss eine solche Entlastung anders finanziert werden.
"Deshalb fordern wir von der Politik eine Umsetzung mit Augenmaß
sowie mehr Klarheit und Wahrheit bei der Kommunikation dieser
Subventionsmaßnahme für die industriellen Großverbraucher", so Reck
weiter.
Problematisch seien bei der Umsetzung außerdem die angedachten
Fristen. Noch bis zum 2. Dezember 2011 können Stellungnahmen
abgegeben werden. Zum 1. Januar 2012 würde der Änderungsentwurf dann
in Kraft treten. "Dieses Vorgehen erzeugt Verunsicherung bei allen
Marktakteuren und ist so kurzfristig auch überhaupt nicht umsetzbar.
Aus unserer Sicht ist es deshalb dringend erforderlich, zunächst den
Dialog mit der Branche zu suchen und elementare Punkte zu klären."
Die BNetzA muss sicherstellen, dass ein möglicher
Sonderkundenaufschlag durch die Vertriebe der Stadtwerke auch
umgesetzt werden kann. Um diese neue Komponente in Lieferverträgen zu
berücksichtigen, fordert der VKU die Aufnahme entsprechender
Übergangsfristen und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie für die
Versorgungsunternehmen. Überlegungen zu einer Rückwirkung der
Vorschriften lehnt der VKU klar ab.
Redaktioneller Hinweis: Bildmaterial zu diesem Thema finden Sie
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Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über 1.400
kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie,
Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit 236.000 Beschäftigten
wurden 2009 Umsatzerlöse von rund 94 Milliarden Euro erwirtschaftet
und etwa 8 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen
haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 54,2 Prozent in der
Strom-, 67,7 Prozent in der Erdgas-, 76,3 Prozent in der
Trinkwasser-, 58,2 Prozent in der Wärmeversorgung und 12,8 Prozent in
der Abwasserentsorgung.
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Datum: 24.11.2011 - 14:43 Uhr
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